Mietbedingungen




Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietvertrag, Mieter und autorisierte Fahrer 

1.1. 

Der Mietvertrag kommt entweder durch die schriftliche Unterzeichnung der Parteien oder durch eine verbindliche Onlinebuchung zustande, die einer anschließenden schriftlichen Bestätigung seitens des Vermieters per elektronischer Post
bedarf. 

1.2.

Für Mietverträge besteht keinerlei Möglichkeit des Widerrufs seitens des Vertragspartners. 

1.3.

Die Bezeichnung des oder der Mieter im Mietvertrag bedarf ausdrücklicher Erwähnung. Darüber hinaus kann eine Regelung im Mietvertrag getroffen werden, die es dem Mieter gestattet, das Mietfahrzeug einem namentlich genannten Individuum
als befugten Fahrzeugführer zu übertragen. Sofern dem Mieter in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag die Befugnis zusteht, das Mietfahrzeug einem von ihm bestimmten Fahrzeugführer zu überlassen, obliegt es ihm, die Auswahl des Fahrzeugführers
mit gebührender Sorgfalt auszuüben. Insbesondere hat er zu gewährleisten, dass der Fahrzeugführer im Besitz der für das konkrete Mietfahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist und darüber hinaus sämtliche sonstigen Auflagen gemäß
der erteilten Fahrerlaubnis erfüllt. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht befugt, das Mietfahrzeug gegen Entgelt oder unentgeltlich einer dritten Person zu überlassen, sei es auch nur zu kurzfristigen Zwecken.
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Klausel zieht den Verlust des gesamten Versicherungsschutzes nach sich.

 

 

2. Allgemeines

2.1. 

Bei Fahrzeugübergabe ist der Mieter verpflichtet, eine gültige Inland-Fahrerlaubnis, ein vom Vermieter akzeptiertes und gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorzulegen. Mangels Vorlage
dieser Dokumente seitens des Mieters behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Mieter zur Ersatzleistung für entstandene Schäden verpflichtet.

2.2. 

Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand mit vollem Tank übergeben und muss vom Mieter ebenfalls vollgetankt zurückgegeben werden. Jegliche Schäden oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll
festgehalten. Kraftstoffkosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Sofern das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, die Betankung durch eigene Mitarbeiter vorzunehmen und dem Mieter die
entstehenden Kosten in Höhe von 6 EUR pro Liter des fehlenden Kraftstoffs in Rechnung zu stellen.

2.3.

Alle vom Mieter gemachten Angaben zu wesentlichen Vertragsdetails sind verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages, unabhängig von schriftlichen Vereinbarungen. Insbesondere bestätigt der Mieter seine Zahlungsfähigkeit hinsichtlich
des vereinbarten Mietpreises.

2.4.

In Anbetracht der bekannten besonderen Risiken im Zusammenhang mit der Miete eines Kraftfahrzeugs verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug in einem zustandsfreien Zustand ohne Einfluss von Alkohol oder Drogen zu führen.

2.5.

Das Fahrzeug darf keinesfalls für sportliche Aktivitäten oder jegliche Art von Wettkämpfen verwendet werden.

2.6.

Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

2.7.

Das Fahrzeug darf ausschließlich in verschließbaren Garagen abgestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung gilt als grob fahrlässiges Verhalten und hat eine Haftung des Mieters für Vandalismus-Schäden zur Folge.

2.8.

Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, einschließlich seiner Verpflichtungen, auch in Vertretung für die berechtigten Fahrer des Mietfahrzeugs gelten, sodass diese Erklärungen gleichermaßen
für und gegen die berechtigten Fahrer wirken.

2.9.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines verantwortungsvollen Fahrers zu führen und zu überprüfen. Hierbei sind insbesondere die Verkehrssicherheit, der Ölstand, der Reifendruck sowie die
Einhaltung der Fahrzeugdaten aus dem Kraftfahrzeugschein, wie z. B. zulässige Passagieranzahl und Belastbarkeit, zu beachten. Zusätzlich obliegt es dem Mieter, das Fahrzeug gegen Diebstahl und Einbruch zu sichern.

2.10.

Das Ausschalten der Traktions-Kontrolle und die Durchführung von Launch-Control-Starts sind strikt untersagt. Ein Verstoß führt zum Entfall des gesamten Versicherungsschutzes.

2.11.

Die Durchführung von sogenannten Race- / F1- / Launchcontrol-Starts ist nicht gestattet. Verstöße gegen diese Regelung werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro durchgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start geahndet. Die
Fahrzeugsoftware erfasst und speichert diese Daten, die regelmäßig ausgelesen und ausgewertet werden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dieser Vertragsstrafe einverstanden.

2.12. 

Das Rauchen im Fahrzeug ist strengstens untersagt.

2.13.

Eine Reinigung des Fahrzeugs durch Handwäsche ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter gestattet.

 

 

3. Fahrzeugrückgabe und Zahlungsbedingungen

3.1

Der Mietvertrag endet bei Ablauf der vorab vereinbarten Mietdauer. Sollte der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Mietdauer-Ablauf fortsetzen, so resultiert hieraus keine Verlängerung des Mietverhältnisses. Die Anwendung von § 545
BGB ist ausgeschlossen.

3.2.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug zum festgelegten Zeitpunkt und Ort in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Falls eine übermäßige Verschmutzung des Fahrzeugs vorliegt, welche eine Sonderreinigung erfordert, oder das
Fahrzeug mit unangenehmen Gerüchen zurückgegeben wird, ist der Mieter zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

3.3.

Beabsichtigt der Mieter, die festgelegte Mietdauer zu verlängern, so hat er dies rechtzeitig vor Mietdauer-Ablauf dem Vermieter mitzuteilen und dessen Zustimmung einzuholen. Sollte die Zustimmung nicht erteilt werden, ist das Fahrzeug
gemäß ursprünglicher Vereinbarung pünktlich zurückzugeben. Selbst bei mündlich genehmigter Verlängerung des Mietvertrags behalten alle Konditionen des ursprünglichen Mietvertrags ihre Gültigkeit. Wird keine Verlängerung des Mietvertrags
durchgeführt, unabhängig von Gründen hierfür, verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, einschließlich des vereinbarten Versicherungsschutzes und der Haftungsreduzierung. Ungeachtet dessen hat der Mieter für die Zeit
der unbefugten Überschreitung der Mietdauer den entsprechenden Mietpreis laut Preisliste zu entrichten, mit Ausnahme der spezifischen Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkungen. Die Geltendmachung weiterführender Schäden behält
sich der Vermieter vor.

3.4.

Der Mietpreis und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis, zuzüglich der Kaution, ist im Voraus zu bezahlen. Dies gilt ebenso im Falle einer verlängerten
Mietdauer.

3.5. 

Bei Mietvertrags-Beendigung ist das Mietfahrzeug innerhalb der Geschäftszeiten am vereinbarten Ort an den Vermieter zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger spezieller Vereinbarungen im Mietvertrag.

3.6.

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietpreis-Anspruch des Vermieters durch Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht zu mindern, es sei denn, die aufgerechnete Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

3.7.

Im Falle der Kreditkartenzahlung behält sich der Vermieter das Recht vor, eventuell entstandene Schäden oder Selbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

 

 

4. Schäden am Mietwagen

 

4.1. Technische Schäden

Bei auftretenden Betriebsstörungen oder technischen Problemen am Mietfahrzeug ist der Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Instandsetzung solcher Schäden darf ausschließlich mit ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, die dem Hersteller des Mietfahrzeuges angehört. Diese Zustimmung des Vermieters ist entbehrlich, wenn die Werkstatt vorab verbindlich zusichert, dass die Reparaturkosten
nicht den Betrag von 80,- EUR übersteigen werden. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, erstattet der Vermieter die tatsächlich entstandenen Kosten für die Schadenbeseitigung, wenn der Mieter die Originalrechnung vorlegt, die
er beglichen und quittiert hat. Der Mieter muss dabei nachweisen, dass er nicht für die entstandenen Schäden oder Betriebsstörungen verantwortlich ist und das Fahrzeug aus Verkehrs-Sicherheitsgründen außer Betrieb gesetzt werden
musste.

 

4.2. Schäden durch Unfall

4.2.1.

Unter den hier vorliegenden Bestimmungen wird ein Unfallschaden als jedes Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr verstanden, das aufgrund der damit verbundenen Risiken einen materiellen Schaden am Mietfahrzeug zur Folge
hat, unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer beteiligt waren oder nicht.

4.2.2.

Im Falle einer jeglichen Form von Unfallbeteiligung ist der Mieter dazu verpflichtet:

I. unverzüglich die Polizei zu informieren und am Unfallort zu verbleiben, bis die benachrichtigte Polizei eintrifft,

II. Namen, Adressen aller beteiligten Personen, Fahrzeugkennzeichen und Versicherungsangaben der Beteiligten sowie Namen und Anschriften möglicher Zeugen festzuhalten und zu dokumentieren,

III. einen umfassenden Unfallbericht (Beschreibung des Unfallortes inklusive Skizze, Zeitpunkt und Ablauf des Unfalls) nach Rückgabe des Fahrzeugs an die Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu überreichen.

 

 

5. Haftung des Mieters

5.1.

Sofern der Mieter den Mietwagen an eine nicht im Mietvertrag aufgeführte dritte Person übergibt, haften sowohl der Mieter als auch die dritte Person für jegliche Beschädigungen am Mietfahrzeug als Gesamtschuldner ohne Begrenzung der
Haftung.

5.2.

Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Diese Vereinbarung entspricht den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung. In
einem solchen Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung für Verkehrsverstöße und Straftaten bleibt unberührt.

5.3.

Der Mieter und der Lenker haften uneingeschränkt für Verstöße gegen geltende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich von Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Sie stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,
Gebühren und anderen entstandenen Kosten frei, die von Behörden oder anderen Stellen aufgrund solcher Verstöße erhoben werden.

5.4.

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.

5.5.

Die vereinbarte Haftungsbeschränkung gemäß Abschnitt E gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden durch den Mieter oder den Lenker. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter oder Lenker ist der Vermieter berechtigt,
den Mieter oder Fahrer in dem Maße der Fahrlässigkeit bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Das Maß der Haftung bei grober Fahrlässigkeit richtet sich analog § 81 Abs. 2 VVG. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn
der Mieter oder Fahrer vorsätzlich eine Vertragspflicht gemäß diesen Bedingungen verletzt. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Vermieter den Mieter oder Fahrer in dem Maße der Fahrlässigkeit bis zur Höhe des Gesamtschadens
in Anspruch nehmen. Das Maß der Haftung bei grober Fahrlässigkeit richtet sich analog § 81 Abs. 2 VVG. Die Beweislast für das Fehlen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter oder Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der in Abschnitt
E vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter als Gesamtschuldner in vollem Umfang für Schadensersatz:

I. In allen Fällen, in denen die Vollkaskoversicherung (Vermieter) gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer (Mieter) aufheben darf, und darüber hinaus,

II. bei Alkohol- oder Drogenbeeinflussung des Lenkers, auch bei minimaler Beeinflussung,

III. bei Weitergabe des Mietfahrzeugs an einen Lenker ohne erforderliche Fahrerlaubnis,

IV. bei verkehrswidriger oder sportlicher Nutzung des Fahrzeugs,

V. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten oder grenzüberschreitenden Fahrten mit dem Mietfahrzeug.

5.6.

Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten sowie gegebenenfalls Wertminderung oder, bei Totalschaden, auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. Zusätzlich haftet der Mieter –
sofern zutreffend – für Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Kosten von Sachverständigen sowie weitere Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der täglichen Mietpreise gemäß der aktuellen Preisliste des Vermieters.

5.7.

Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, einschließlich der von Abschnitt A bezeichneten zusätzlichen Fahrer, haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags sowie für das Verhalten dieser Dritten wie für
sein eigenes Verhalten.

5.8.

Jeglicher Versicherungsschutz entfällt bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeugs.

 

 

6. Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch betrifft eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht.
In diesen genannten Fällen bleibt der Schadensersatzanspruch des Mieters bestehen, sofern der Schaden auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Die vorgenannte Regelung findet ebenso Anwendung auf Schäden, die aus der Verletzung von Pflichten während der Vertragsverhandlungen resultieren. Darüber
hinaus entbindet der Mieter hiermit den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden an oder Verlust von Gegenständen, die während des Transports im Fahrzeug befördert oder darin zurückgelassen wurden.

 

 

7. Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als solch wichtige Gründe gelten insbesondere:

 

I. Mangelnde Pflege des Mietfahrzeugs

II. Unsachgemäßer und rechtswidriger Gebrauch des Fahrzeugs

III. Vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeugs

IV. Der Versuch, entstandene Schäden absichtlich zu verschweigen oder zu verheimlichen

V. Nutzung des Fahrzeugs für die Ausführung oder Vorbereitung vorsätzlicher Straftaten

VI. Unberechtigte Weitervermietung des Fahrzeugs

 

Die Außerordentliche Kündigung erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen.

 

 

8. Stornierungsbedingungen

8.1.

Bei einer Stornierung des Mietvertrags durch den Mieter wird eine Stornierungsgebühr erhoben. Die Höhe der Stornierungsgebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und gestaltet sich wie folgt:

Bis zu 8 Wochen vor Mietbeginn: Stornierung kostenfrei

Beginn der 8. Woche bis Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Gesamtmietpreises

Beginn der 4. Woche bis Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Gesamtmietpreises

Weniger als 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Gesamtmietpreises

72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeugs: 95% des Gesamtmietpreises

8.2.

Der Mietpreis umfasst den gesamten Mietpreis inklusive aller anfallenden Gebühren und Zusatzleistungen.

8.3.

Die Regelungen gemäß Abschnitt 1 berücksichtigen den Abzug bereits ersparter Aufwendungen. Der Mieter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem Vermieter die genannten Gebühren nicht entstanden sind oder nicht in der beanspruchten
Höhe.

8.4.

Falls der Mieter zum vereinbarten Abholzeitpunkt nicht erscheint, wird die Reservierung für einen Zeitraum von zwei Stunden aufrechterhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird das Fahrzeug für andere Kunden freigegeben. In diesem Fall
wird dem Mieter der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Der Mieter hat das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

 

 

9. Einholen von Informationen bei Auskunfteien 

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter Informationen über ihn von der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) einholt.

 

 

10. Schlussbestimmungen

10.1.

Dieser Mietvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsinhalte bzw. Geschäftsbedingungen.

10.2.

Sofern der Mieter im Sinne des Handelsgesetzbuches als Kaufmann gilt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die
im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag stehen, gerichtlich vereinbart.